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GANZTAGSBETREUUNGSSCHULE MARZ
(Eine Einrichtung der
Gemeinde)
G-B-S
Die Ganztagsbetreuungsschule Marz, in Folge kurz als G-B-S bezeichnet, wurde im
Schuljahr 1988/89 vom Leiter der Schule initiiert und an der Schule installiert und ist
schwer vergleichbar mit dem, was der Gesetzgeber generell auf Wiener
Verhältnisse" mit Ganztagsbetreuungseinrichtung an Schulen gemeint hatte.
Demnach wurde nach einem Modell gesucht, das im vorgegebenen Gesetz ursprünglich nicht
gedacht war.
Es wurde über mehrere Jahre der Entwicklung und des Suchens ein Modell der Gemeinde,
das ursprünglich als Verein" konzipiert werden sollte, nach Jahren längerer
Entwicklung zur heutigen G-B-S Einrichtung sich entwickelte.
Zur Bezeichnung G-B-S":
Die damals vielfach diskutierten Modelle der Parteien mit der
Bezeichnung Tagesheimschule", bzw. Ganztagsschule", die beide
parteiploitisch besetzt waren, sollten durch diese neue Bezeichnung jede parteipolitische
Diskussion von vornherein ausschließen und die Aufgaben im großen umschreiben.

Die
G-B-S ist eine Einrichtung (Verein") der Gemeinde Marz
Sie hat keine Vereinsstatuten" im herkömmlichen Sinn.
Sie unterscheidet sich in ihren Aufgaben von herkömmlichen Vereinen, da sie
vorwiegend eng mit der Schule und der Gemeinde kooperiert.
Sie hat einen relativ starr ablaufenden Aufgabenbereich (geregelt in einem eigenen
Lehrplan), der bundesweit für Ganztagsbetreuungen gedacht ist.
FUNTIONEN IN DER EINRICHTUNG ( VEREIN")
GANZTAGSBETREUUNGSSCHULE

VORSITZ: Den Vorsitz führt der jeweils gewählte Bürgermeister ad funktionam
PÄDAGOGISCHE
UND ORGANISATORISCHE LEITUNG:
Der Pädagogische und organisatorische Leiter ist der jeweilige
Direktor/in der Schule, die/der auch der unmittelbare Vorgsesetzte, wie bei allen anderen
an der Schule Tätigen ist.
KASSIER:
Kassier, Rechnungsführer , Vorschreiber und
Mahner" sollte ein ein Mitarbeiter des Gemeindeamtes der Gemeinde sein, der
aufgrund der genauen Buchführung durch den Betreuer/die Betreuerin Vorschreibungen,
Zahlungserinnerungen, Hilfestellungen u.a.m. vornehmen kann.
Vorschreiber und
Mahner" sollte ein ein Mitarbeiter des Gemeindeamtes der Gemeinde sein, der
aufgrund der genauen Buchführung durch den Betreuer/die Betreuerin Vorschreibungen,
Zahlungserinnerungen, Hilfestellungen u.a.m. vornehmen kann.
SCHRIFTFÜHRER:
Schriftführer sollte der jeweilige Amtmann (Oberamtsrat) ad
funktionam sein.
Schriftführer sollte der jeweilige Amtmann (Oberamtsrat) ad
funktionam sein.
ELTERNVERTRETER/IN:
Da es sich um eine Einrichtung für die Kinder (damit für die
berufstätigen Eltern) handelt, ist eine von den betroffenen Eltern bestimmte
Elternvertretung in die Einrichtung G-B-S (Verein") als Vertreter zu entsenden
.

4.Ziel (Zweck) der
Einrichtung:
(Die Aufgaben der G-B-S:)
Die G-B-S- als eine in enger Kooperation mit der Schule verflochtene Einrichtung der
Gemeinde und hat die Aufgaben:
-) Die Kinder der betreffenden Schule (in erster Linie) in ihre Betreuungsaufgabe
aufzunehmen, deren Eltern beide berufstätig sind oder aus irgendeinem anderen Grund
verhindert sind, das jeweilige Kind in entsprechender Art zu beaufsichtigen oder
beaufsichtigen zu lassen.
Ein Abschieben" des Kindes in diese Betreuung soll dadurch noch
Möglichkeit verhindert werden, die Familie ist und sollte auch nach Installierung solcher
Einrichtungen der Gemeinde Mittelpunkt des Lebens des Kindes sein und bleiben.
-) Die G-B-S- hat die Kinder, die diese Einrichtung in Anspruch nehmen, sofort
(ohne Aufsichtslücke") aufzunehmen.
-) Eine Aufnahme von Kindern aus anderen Schulen ist nur auf einstimmigen Beschluss
unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation der anderen Schule zuzulassen.
(Mitzudenken bleibt dennoch der Grundsatz der freien Schulwahl"! Mehr
Angebote ergeben automatisch eine größere Nachfrage)
-) Für eine ständige Aufsicht durch eine kompetente Person, deren Auswahl gemeinsam
mit der Schulleitung und dem G-B-S-Vorstand zu treffen ist, ist zu sorgen.
-) Die Einhaltung des dafür vom BMUKA erstellten Lehrplanes ist genau
einzuhalten, die Sicherheit und optimale Betreuung der zu beaufsichtigenden Kinder steht
im Vordergrund.
-) Zu den zusätzlichen Aufgabenbereichen der Betreuungsperson kommt eine genaue
Aufzeichnung" über alle jene Kinder, die monatlich oder auch nur tageweise in
der G-B-S angemeldet sind, da sonst keine ordnungsgemäße Verrechnung erfolgen kann.
-) Die Verrechnung erfolgt grundsätzlich am Monatsende und zwar getrennt in
Betreuungs- wie Essenskosten.
-) Die Höhe der Kosten werden vom jeweiligen Vorstand festgesetzt und müssen sich
nicht an den vom Bund vorgeschlagenen Obergrenzen halten.

Der Lehrplan der G-B-S:
Empfang der Kinder durch die Aufsichtsperson unmittelbar nach
dem Unterricht. (Keine unbeaufsichtigte Zeit)
Für eine eventuelle Vertretung bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung) ist
rechtzeitig zu sorgen!
Anschließende Spiel-bzw. Erholungsphasen" können ruhig auch mit Phasen
einhergehen, in denen Kinder sofort nach dem Unterricht bis zum gemeinsamen Mittagessen
mit ihrer Aufgabe beginnen wollen. Dies wird vom jeweiligen Typus des Schülers abhängen,
bzw. bis dahin gepflogenen Umständen entsprechen können.
Die Mittagspause sollte eine gemeinsame, nach Möglichkeit soziale Phase"
sein, wo alle aufeinander warten und gemeinsam essen. Die dabei erforderlichen
kleineren Arbeiten" (Vorbereitungen, Wegräumen, anschließendes Zähneputzen
u.v.m.) kann im gemeinsamen Tun erledigt werden. Erzieherischer Aspekt (besonderer
Hinblick auf Ordnung und Sauberkeit) wesentlich!
Anschließend folgt eine Erholungsphase in der frischen Luft",
gemeinsames Spiel, Herumtollen, Freizeit mit limitierter Zeit!
Die Aufgabenstunde" In dieser Zeit erledigen die Kinder alle
für die Schule notwendigen Aufgaben (Hausübungen für den nächsten Tag, zusätzliche
Übungseinheiten für Schularbeiten u.ä., Gedichte und Texte, Lesen, Sammeln von
Unterlagen, einfach alles, was sie für den nächsten oder die nächsten Tage für ihre
Unterrichtsarbeit brauchen) und gehen ohne weitere zusätzliche Belastungen für sich und
die von der Arbeit heimkommende Eltern nach Hause (Ein Kind, das von der G-B-S kommt, darf
keine Aufgaben mehr haben!)
Zusätzliche Aufgaben der(s) Betreuers/in
Vielfach kann die Schultasche auch gleich in der Schule verbleiben, wenn nicht doch
noch etwas zu erledigen bleibt.
Die/Der Betreuerin/er steht hier, wenn nicht andersartig eine
Aufgabenbetreuung" gegeben ist, in dieser stillen Lernzeit" als
Ratgeber und Helfer zur Seite. Letztlich kann sie aber keinerlei Verantwortung für die
Richtigkeit und ordnungsgemäße Durch- und Ausführung der Aufgaben der Schüler
übernehmen, da es sich in der Regel um eine gemischte Gruppe" (1.-4. Schst.)
handelt.

Der Betreuer/Die Betreuerin:
Dienstrecht, Einstellung, Dienstzeit, Urlaub...
Der Betreuer/Die Betreuerin muss nicht unbedingt Matura
haben.
Die Zeit ihrer Haupttätigkeit ist das Unterrichtsjahr von September bis Ende Juni.
Sie nimmt ihre Aufgaben nicht während der Ferienmonate Juli und August wahr.
Einstellung erfolgt durch die Gemeinde und alle weiteren dienstrechtlichen
Belange regelt die Gemeinde:
-) Arbeitsplatzbeschreibung
-) Urlaubsregelung,
-) Entscheidungen bei dienstrechtlichen Fragen
-) Dienstfreistellungen
-) Krankheitsvertretungen übernimmt der Arbeitgeber
-) Absicherung der Betreuerin durch eine Zusatzversicherung durch die Gemeinde
-) Zusätzliche Aufgaben, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
der ursprünglichen Arbeit in Zusammenhang stehen, wie:
-) Buchhalterische Aufzeichnungen zur späteren Verrechnung,
-) Vorschreibung der anfallenden Kosten für die Betreuung und Essen
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