GANZTAGSBETREUUNGSSCHULE MARZ

(Eine Einrichtung der Gemeinde)

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G-B-S

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Die Ganztagsbetreuungsschule Marz, in Folge kurz als G-B-S bezeichnet, wurde im Schuljahr 1988/89 vom Leiter der Schule initiiert und an der Schule installiert und ist schwer vergleichbar mit dem, was der Gesetzgeber generell auf „Wiener Verhältnisse" mit „Ganztagsbetreuungseinrichtung an Schulen gemeint hatte.

Demnach wurde nach einem Modell gesucht, das im vorgegebenen Gesetz ursprünglich nicht gedacht war.

Es wurde über mehrere Jahre der Entwicklung und des Suchens ein Modell der Gemeinde, das ursprünglich als „Verein" konzipiert werden sollte, nach Jahren längerer Entwicklung zur heutigen G-B-S – Einrichtung sich entwickelte.

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Zur Bezeichnung „G-B-S":

Die damals vielfach diskutierten Modelle der Parteien mit der Bezeichnung „Tagesheimschule", bzw. „Ganztagsschule", die beide parteiploitisch besetzt waren, sollten durch diese neue Bezeichnung jede parteipolitische Diskussion von vornherein ausschließen und die Aufgaben im großen umschreiben.

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Die G-B-S ist eine Einrichtung („Verein") der Gemeinde Marz

 

Sie hat keine „Vereinsstatuten" im herkömmlichen Sinn.

Sie unterscheidet sich in ihren Aufgaben von herkömmlichen Vereinen, da sie vorwiegend eng mit der Schule und der Gemeinde kooperiert.

Sie hat einen relativ starr ablaufenden Aufgabenbereich (geregelt in einem eigenen Lehrplan), der bundesweit für Ganztagsbetreuungen gedacht ist.

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FUNTIONEN IN DER EINRICHTUNG ( „VEREIN")

GANZTAGSBETREUUNGSSCHULE

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VORSITZ: Den Vorsitz führt der jeweils gewählte Bürgermeister ad funktionam

PÄDAGOGISCHE UND ORGANISATORISCHE LEITUNG:

Der Pädagogische und organisatorische Leiter ist der jeweilige Direktor/in der Schule, die/der auch der unmittelbare Vorgsesetzte, wie bei allen anderen an der Schule Tätigen ist.

 

KASSIER:

Kassier, Rechnungsführer, Vorschreiber und „Mahner" sollte ein ein Mitarbeiter des Gemeindeamtes der Gemeinde sein, der aufgrund der genauen Buchführung durch den Betreuer/die Betreuerin Vorschreibungen, Zahlungserinnerungen, Hilfestellungen u.a.m. vornehmen kann.

Vorschreiber und „Mahner" sollte ein ein Mitarbeiter des Gemeindeamtes der Gemeinde sein, der aufgrund der genauen Buchführung durch den Betreuer/die Betreuerin Vorschreibungen, Zahlungserinnerungen, Hilfestellungen u.a.m. vornehmen kann.

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SCHRIFTFÜHRER:

Schriftführer sollte der jeweilige Amtmann (Oberamtsrat) ad funktionam sein.

Schriftführer sollte der jeweilige Amtmann (Oberamtsrat) ad funktionam sein.

 

ELTERNVERTRETER/IN:

Da es sich um eine Einrichtung für die Kinder (damit für die berufstätigen Eltern) handelt, ist eine von den betroffenen Eltern bestimmte Elternvertretung in die Einrichtung G-B-S („Verein") als Vertreter zu entsenden .

 

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4.Ziel (Zweck) der Einrichtung:

(Die Aufgaben der G-B-S:)

 

Die G-B-S- als eine in enger Kooperation mit der Schule verflochtene Einrichtung der Gemeinde und hat die Aufgaben:

-) Die Kinder der betreffenden Schule (in erster Linie) in ihre Betreuungsaufgabe aufzunehmen, deren Eltern beide berufstätig sind oder aus irgendeinem anderen Grund verhindert sind, das jeweilige Kind in entsprechender Art zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen.

Ein „Abschieben" des Kindes in diese Betreuung soll dadurch noch Möglichkeit verhindert werden, die Familie ist und sollte auch nach Installierung solcher Einrichtungen der Gemeinde Mittelpunkt des Lebens des Kindes sein und bleiben.

-) Die G-B-S- hat die Kinder, die diese Einrichtung in Anspruch nehmen, sofort („ohne Aufsichtslücke") aufzunehmen.

-) Eine Aufnahme von Kindern aus anderen Schulen ist nur auf einstimmigen Beschluss unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation der anderen Schule zuzulassen.

(Mitzudenken bleibt dennoch der Grundsatz der „freien Schulwahl"! – Mehr Angebote ergeben automatisch eine größere Nachfrage)

-) Für eine ständige Aufsicht durch eine kompetente Person, deren Auswahl gemeinsam mit der Schulleitung und dem G-B-S-Vorstand zu treffen ist, ist zu sorgen.

-) Die Einhaltung des dafür vom BMUKA erstellten Lehrplanes ist genau einzuhalten, die Sicherheit und optimale Betreuung der zu beaufsichtigenden Kinder steht im Vordergrund.

-) Zu den zusätzlichen Aufgabenbereichen der Betreuungsperson kommt eine genaue „Aufzeichnung" über alle jene Kinder, die monatlich oder auch nur tageweise in der G-B-S angemeldet sind, da sonst keine ordnungsgemäße Verrechnung erfolgen kann.

-) Die Verrechnung erfolgt grundsätzlich am Monatsende und zwar getrennt in Betreuungs- wie Essenskosten.

-) Die Höhe der Kosten werden vom jeweiligen Vorstand festgesetzt und müssen sich nicht an den vom Bund vorgeschlagenen Obergrenzen halten.

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Der Lehrplan der G-B-S:

Empfang der Kinder durch die Aufsichtsperson unmittelbar nach dem Unterricht. (Keine unbeaufsichtigte Zeit)

Für eine eventuelle Vertretung bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung) ist rechtzeitig zu sorgen!

Anschließende „Spiel-bzw. Erholungsphasen" können ruhig auch mit Phasen einhergehen, in denen Kinder sofort nach dem Unterricht bis zum gemeinsamen Mittagessen mit ihrer Aufgabe beginnen wollen. Dies wird vom jeweiligen Typus des Schülers abhängen, bzw. bis dahin gepflogenen Umständen entsprechen können.

Die Mittagspause sollte eine gemeinsame, nach Möglichkeit „soziale Phase" sein, wo alle aufeinander warten und gemeinsam essen. Die dabei erforderlichen „kleineren Arbeiten" (Vorbereitungen, Wegräumen, anschließendes Zähneputzen u.v.m.) kann im gemeinsamen Tun erledigt werden. Erzieherischer Aspekt (besonderer Hinblick auf Ordnung und Sauberkeit) wesentlich!

Anschließend folgt eine „Erholungsphase in der frischen Luft", gemeinsames Spiel, Herumtollen, Freizeit mit limitierter Zeit!

Die „Aufgabenstunde" – In dieser Zeit erledigen die Kinder alle für die Schule notwendigen Aufgaben (Hausübungen für den nächsten Tag, zusätzliche Übungseinheiten für Schularbeiten u.ä., Gedichte und Texte, Lesen, Sammeln von Unterlagen, einfach alles, was sie für den nächsten oder die nächsten Tage für ihre Unterrichtsarbeit brauchen) und gehen ohne weitere zusätzliche Belastungen für sich und die von der Arbeit heimkommende Eltern nach Hause (Ein Kind, das von der G-B-S kommt, darf keine Aufgaben mehr haben!)

Zusätzliche Aufgaben der(s) Betreuers/in

Vielfach kann die Schultasche auch gleich in der Schule verbleiben, wenn nicht doch noch etwas zu erledigen bleibt.

Die/Der Betreuerin/er steht hier, wenn nicht andersartig eine „Aufgabenbetreuung" gegeben ist, in dieser „stillen Lernzeit" als Ratgeber und Helfer zur Seite. Letztlich kann sie aber keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit und ordnungsgemäße Durch- und Ausführung der Aufgaben der Schüler übernehmen, da es sich in der Regel um eine „gemischte Gruppe" (1.-4. Schst.) handelt.

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Der Betreuer/Die Betreuerin:

Dienstrecht, Einstellung, Dienstzeit, Urlaub...

 

 

Der Betreuer/Die Betreuerin muss nicht unbedingt Matura haben.

Die Zeit ihrer Haupttätigkeit ist das Unterrichtsjahr von September bis Ende Juni.

Sie nimmt ihre Aufgaben nicht während der Ferienmonate Juli und August wahr.

 

Einstellung erfolgt durch die Gemeinde und alle weiteren dienstrechtlichen Belange regelt die Gemeinde:

-) Arbeitsplatzbeschreibung

-) Urlaubsregelung,

-) Entscheidungen bei dienstrechtlichen Fragen

-) Dienstfreistellungen

-) Krankheitsvertretungen übernimmt der Arbeitgeber

-) Absicherung der Betreuerin durch eine Zusatzversicherung durch die Gemeinde

-) Zusätzliche Aufgaben, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit

der ursprünglichen Arbeit in Zusammenhang stehen, wie:

-) Buchhalterische Aufzeichnungen zur späteren Verrechnung,

-) Vorschreibung der anfallenden Kosten für die Betreuung und Essen

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Aus dem Alltag der GBS